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SiBe AS / KOPAS

Wann: 
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Unternehmen zu sorgen. Es ist auch Führungsaufgabe ein Sicherheitssystem und eine Sicherheitsorganisation aufzubauen. Bestimmte Aufgaben können jedoch auch delegiert werden. Diese würden durch den Sicherheitsbeauftragen (SiBe) oder eine Kontaktperson für die Arbeitssicherheit (KOPAS) übernommen werden, welche speziell dafür ausgebildet werden soll. 

 

Aufgabe: 
Sicherheitsbeauftragte:

  • berät den Arbeitgeber beim Regeln der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Betriebsangehörigen
  • unterstützt den Arbeitgeber in der betriebsinternen Kommunikation bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz
  • berät und unterstützt die Linienvorgesetzten
  • wirkt bei der Beschaffung sicherheitskonformer Arbeitsmittel und persönlicher Schutzausrüstungen mit
  • koordiniert die Ausbildungen 
  • plant und dokumentiert Sicherheitsinspektionen
  • überwacht die geforderten Massnahmen
  • instruiert die Betriebsangehörigen über Organisation und Verhalten im Notfall.

 

Ausbildung: 
Um die Tätigkeiten als Sicherheitsbeauftragter/KOPAS wahrzunehmen, benötigen Sie Grundwissen im Bereich der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutzes. Die können Sie sich in einem 2-tägigen von der SUVA anerkanntem SiBe Kurs aneignen.
 

SiBe BS

Wann:
Ein Sicherheitsbeauftrager Brandschutz (SiBe BS) ist zu benennen und auszubilden, wenn Brandgefahren, Personenbelegung, Art oder Grösse von Bauten, Anlagen oder Betrieben dies erfordern. 

Insbesondere gilt dies für:

  • Beherbergungsbetriebe mit mehr als 100 Gästen, Patienten, Bewohnern und Insassen
  • Verkaufsgeschäfte mit einer gesamten brandabschnittsbildend zusammenhängenden Fläche von mehr als 2‘400 m²
  • Bauten und Anlagen mit Räumen mit einer Personenbelegung von mehr als 300 Personen 
  • Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in grossen Mengen gelagert werden oder in denen mit solchen Stoffen umgegangen wird
  • Industrie-, Gewerbe-, Büro- und Verwaltungsbauten oder Betriebe, wenn die Summe der Brandabschnittsflächen mehr als 12‘000 m² beträgt
  • Grosse oder komplexe Bauten und Anlagen, in denen im Brandfall die frühzeitige Ansteuerung und Inbetriebsetzung umfangreicher baulicher und technischer Brandschutzeinrichtungen sowie haustechnischer Anlagen gewährleistet sein muss


Aufgaben: 
Die Aufgaben des SiBe BS beinhalten: 

  • Sicherstellen der Freihaltung der Flucht- und Rettungswege 
  • Sicherstellen der Brandverhütung und der Brandsicherheit im Betrieb 
  • Durchsetzten einer brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung
  • Ansprechpersonen für die Brandschutzbehörde
  • Durchführen periodischer Kontrollen 
  • Wartung aller Brandschutzeinrichtungen, Überwachung der Reparatur- und Umbauarbeiten und ausstellen der Heissarbeits-Bewilligungen (Schweissen, Löten etc.) 
  • Dafür sorgen, dass angeordnete Massnahmen eingehalten werden und Überwachung der personellen Massnahmen im organisatorischen Brandschutz
  • Überwachung der interne Einsatzplanung für den Brandfall
  • Erarbeitung der Einsatzpläne mit der Feuerwehr 
  • Sicherstellern der raschen Alarmierung der Feuerwehr sicher und für freien Zugang und Einweisung der Feuerwehr sorgen

Ausbildung:
Um als SiBe Brandschutz tätig zu sein muss ein dreitägiger VKF anerkannter Kurs mit bestandener Prüfung absolviert werden.

Chemikalienansprechperson

Wann:
Alle Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Chemikalien und Produkten umgehen, sind verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen.

 

Aufgabe:
Die Chemikalien-Ansprechperson dient den Vollzugsbehörden als Kontaktperson in einem Betrieb. Sie muss sicherstellen, dass alle nach dem Chemikalienrecht notwendigen Auskünfte an die Behörden gelangen.
Unter folgenden Bedingungen muss die Ansprechperson der Vollzugsbehörden des Kantons gemeldet werden.

  1. Wenn der Betrieb als Hersteller oder Importeur ein Sicherheitsdatenblatt erstellen muss
  2. Wenn die Fima besonders gefährliche Produkte (Stoffen und Zubereitungen der Gruppe 1 oder Gruppe 2) an Verwender abgibt
  3. Wenn die Firma Tätigkeiten ausführt, für die Fachbewilligungen erforderlich sind.

    Das wären 
  • Verwendung von Begasungsmitteln 
  • Verwendung von Holzschutzmitteln in Wohnbauten im Auftrag Dritter
  • Durchführung von Schädlingsbekämpfungen im Auftrag Dritter
  • Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern

 

Ausbildung:
Keine bestimmte Ausbildung erforderlich.

  • Die Ansprechperson muss Kenntnisse über den Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb besitzen. 
  • Insbesondere muss sie die dem Betrieb daraus erwachsenden Pflichten kennen. 
  • Ausserdem muss sie Auskunft erteilen können, welche Personen im Betrieb für diese Pflichten zuständig sind und wer Inhaberin von allenfalls notwendigen Fachbewilligungen oder Sachkenntnisausweisen ist.

Gruppe 1

Gruppe 2

Sachkenntnisträger

Wann:
Sachkenntnispflichtig ist, wer folgende Stoffe oder Zubereitungen gewerblich abgibt:

Produkte der Gruppe 1 an berufliche Endverbraucher
Produkte der Gruppe 2

an private Verwender

(Biozidprodukte auch Gruppen 2a und 2b an berufliche Verwender)

Selbstverteidigungsspray (Pfefferspray) an private Verwender

 

 

Aufgabe:
Der Sachkenntnisträger hat die Aufgabe, Kunden, die Produkte der Gruppe 1 oder 2 bei ihm beziehen, über den sachgerechten und sicheren Umgang zu informieren. Diese Information umfasst insbesondere die folgenden Punkte: 

  • vorgesehener Verwendungszweck 
  • besondere Gefahren beim Umgang mit dem Produkt 
  • sachgemässe Handhabung und erforderliche Schutzmassnahmen 
  • Hinweise zur Lagerung, kindersicheren Aufbewahrung 
  • korrekte Entsorgung 
  • Massnahmen der ersten Hilfe und Notrufnumme

 

Ausbildung:
Die geforderte Sachkenntnis setzt sich zum einen aus dem in der Verordnung umschriebenen Grundwissen und zum andern aus produktspezifischem Wissen zusammen.
Die Sachkenntnis muss man nachweisen, 
entweder durch Berufs- oder Weiterbildung (abgeschlossen mit einem Diplom) 
oder mit einem Sachkenntniskurse einer anerkannten Prüfstelle (abgeschlossen mit einem Prüfungsausweis).

Gefahrgutbeauftragter

Wann:
Ein Unternehmen muss für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Transport gefährlicher Güter einen (oder mehrere) Gefahrgutbeauftragte ernennen. Zu diesen Tätigkeiten mit gefährlichen Gütern gehören:

  • Verpacken
  • Einfüllen
  • Versenden
  • Laden
  • Befördern 
  • Entladen 

 

Trifft eine der unten genannten Bedingungen zu, muss ein Unternehmen keinen Gefahrgutbeauftragten ernennen:

  • wenn die Transporte im Rahmen der Vorschriften für begrenzte Mengen/Limited Quantities (Kapitel 3.4 RID/ADR) durchgeführt werden
  • wenn die Transporte im Rahmen der Vorschriften für freigestellte Mengen/Excepted Quantities (Kapitel 3.5 RID/ADR) durchgeführt werden
  • wenn die transportierten Mengen an Gefahrgut pro Transport unterhalb der Grenzwerte liegen, die in 1.1.3.6. RID/ADR festgelegt sind (1'000 Punkte Regel)
  • bei Beförderung von Baustellentanks mit max 1'150 Liter Dieselkraftstoff nach Anhang 1 Ziffer 1.6.14.4 SDR mit einem maximalen Fassungsraum von 1'210 Liter

 

Aufgaben:

  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
  • Beratung der Unternehmung bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
  • Erstellen eines jährlichen Berichtes an die Adresse der Unternehmungsleitung über die Tätigkeiten der Unternehmung bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter

 

Ausbildung:
Um als Gefahrgutbeauftragter tätig sein zu können, muss man eine entsprechende Ausbildung absolvieren und eine Prüfung bestehen. Die Prüfung muss an einer anerkannten Prüfstelle abgelegt werden.
Die Ausbildung umfasst mindestens 25 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten. Der Prüfungsnachweis ist 5 Jahre gültig. Vor Ablauf der Frist muss die Prüfung wiederholt werden.
 

Sprinklerwart

Wann: 

In Ihrem Betrieb ist eine Sprinkleranlage eingebaut? Sie als Anlageeigentümer oder -betreiber sind gesetzlich dafür verpflichtet, dass die Sprinkleranlage bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit ist. Jeder Anlagebetreiber hat einen Sprinklerwart und dessen Stellvertreter zu bestimmen. Diesem obliegen Kontrollen, deren Ergebnisse im Kontrollbuch einzutragen sind. 

 

Aufgabe:

Der Sprinklerwart hat wöchentlich, monatlich und jährlich die folgenden Kontrollen durchzuführen: 

  • Netzdrücke vor und nach dem Alarmventil notieren
  • Stellung der Schieber kontrollieren, Wasserstände, Vorrats- und Zwischenbehälter usw. überprüfen
  • Probealarm intern (Sprinklerprüfbox) sowie Funktion der Pumpen prüfen
  • Füllstand in den Schaummittelbehältern prüfen sowie Funktionsprüfung nach Herstellerangaben von Schaummittel-Zumischeinrichtungen und deren Armaturen
  • Wasserzufuhr prüfen (Druckmessung bei offenem 2“-Entleerventil)
  • Feststellen allfällig vorgenommener Änderungen der betrieblichen Gegebenheiten wie Lagerhöhen, Nutzungsänderungen und bauliche Veränderungen sowie Überprüfung der Mindestabstände zwischen Lagergut und Sprinkler
  • Den Probealarm zur öffentlichen Feuermeldestelle übermitteln (mindestens jährlich)
     

Ausbildung: 

Bei unserem 1-tägigen Sprinklerwartkurs, welcher theoretische sowie praktische Lernblöcke enthält, werden Sie optimal zum Sprinklerwart ausgebildet. Sie können Ihre Sprinkleranlage einwandfrei bedienen, Fehler an der Anlage erkennen und die notwendigen Massnahmen zur Behebung von Mängeln einleiten. An unserer Demoanlage können Sie eine Live-Sprinklerlauslösung erleben und die Kontrollen gemäss Sprinklerkontrollbuch 1:1 praktisch vertiefen. Durch unsere Ausbildner, mit mehrjähriger Praxiserfahrung, werden Sie darüber hinaus mit nützlichen Tipps und Kniffen bedient, die Sie in Ihrer Tätigkeit als Sprinklerwart anwenden können. Zudem wird der Kurs mit Weiterbildung beim VKF, Swiss Safety Center AG (mit einem Tag) sowie bei der Schweizerische Gesellschaft Arbeitssicherheit (zwei Fortbildungseinheiten) gewertet.
 

QS-Verantwortliche/n Brandschutz
  • Neubauten, sowie bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen an allen Bauten und Anlagen werden in eine Qualitätsicherungsstufe (QSS) eingeteilt.
  • Somit ist bei jeder baulichen Tätigkeit, zumindest wo ein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist, ein/e QS-verantwortliche/r Brandschutz notwendig.
     

Was muss ich tun?

  • Nach der Bestimmung der QSS gemäss VKF-Richtlinie kann die passende, stufengerecht anerkannte Person als QSV Brandschutz für Ihr Projekt beauftragt werden.
  • Bei Unklarheiten zur Bestimmung der QSS entscheidet die Brandschutzbehörde über die definitive Einstufung.
  • Bei QSS 1 ist ein/e Architekt/in oder ein Gesamtplaner, welche/r die Anforderungen gemäss VKF-Richtlinie erfüllt, geeignet. Dazu ist keine spezifische Ausbildung erforderlich.
  • Ab QSS 2 muss der/die QS-Verantwortliche Brandschutz über eine Ausbildung verfügen, die von der VKF anerkannt ist (Brandschutzfachmann VKF, Brandschutzexperte VKF oder gleichwertige Ausbildung)


Wie setze ich die Qualitätssicherung Brandschutz im Projekt um?

 

  • Die Projektorganisation festlegen und das Projektteam zusammenstellen
  • Mit dem/der QSV Brandschutz das Brandschutzkonzept besprechen und Brandschutzpläne erstellen.
  • Je nach Komplexität des Projektes ist als Ergänzung zu den Brandschutzplänen ein Brandschutzkonzept in Berichtform empfehlenswert.