ATEX 95 – Richtlinien für Hersteller
Geräte, Betriebsmittel bzw. Produkte, die in einer explosionsfähigen Atmosphäre eingesetzt werden sollen, müssen seit dem 1. Juli 2003 nach der Richtlinie 94/9/EG und seit dem 20.04.2016 nach der Richtlinie 2014/34/EU konform sein. Es dürfen nur noch Geräte in Verkehr gebracht werden, deren Konformität mit der Richtlinie nachgewiesen wurde.
Kontakt
Robert Hannemann
Leiter Conformity Services
Telefon: +41 44 877 62 73
E-Mail: robert.hannemann@safetycenter.ch
Gesetzliche Grundlagen
Neben elektrischen Geräten sind auch nichtelektrische Geräte und vor allem Teilsysteme von komplexeren Geräten oder Anlagen betroffen.
Die von der Richtlinie geforderte Bewertung der Zündquellen (EN ISO 13463-1) beinhaltet auch nichtelektrische Zündquellen. Besonders zu betrachten sind:
- durch Reibung erzeugte heisse Oberflächen
- mechanisch erzeugte Funken
- bewegungsbedingte, nicht abgeleitete, elektrostatische Ladungen.
Grundlegende Sicherheitsanforderungen
Die Anforderungen an die mechanischen Systeme sind in der Richtlinie im Anhang II definiert. Die spezifischen Vorgaben oder Anforderungen werden in den dazu gehörenden harmonisierten Normen erläutert.
Werden nun mehrere bereits bewertete Geräte zu einer Baugruppe zusammengebaut, müssen die Schnittstellen, die durch den Zusammenbau entstehen, nach der Richtlinie 2014/34/EU bewertet werden.
Für eine Bewertung von bestehenden Anlagen und Geräten ist es erforderlich, dass nach der Richtlinie 1999/92/EG eine Zoneneinteilung zugrunde liegt. In der Praxis zeigt sich, dass eine Zoneneinteilung oft sehr schwierig ist und das Festlegen der explosionsgefährdeten Zonen viel Erfahrung erfordert. Mindestvorschriften (SUVA Informationsbroschüre Nummer 2153) sollen nicht verhindern, die eigenen Festlegungen oder die der Kundschaft kritisch und individuell zu beleuchten.
Durch das Ausstellen einer Konformitätserklärung bestätigen die herstellenden Unternehmen bzw. der Inverkehrbringer von Produkten und Geräten, dass alle in Frage kommenden Richtlinien eingehalten wurden. Seit dem 20.04.2016 wird dies durch das Ausstellen einer Gesamt-Konformitätserklärung in den meisten Richtlinien gefordert. Als letzter Schritt der Konformitätsbewertung wird die Kennzeichnung des Gerätes vorgenommen.