Direkt zum Inhalt

Sie als Arbeitgebende haben gemäss Verordnung für Unfallverhütung (VUV) die Pflicht in ihrem Unternehmen auftretende Gefahren zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen. Diese müssen nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sein. Gesetze, Verordnungen und verschiedene Vorschriften mit Gesetzescharakter sind im Bereich der Integralen Sicherheit einzuhalten. Des Weiteren trägt der Geschäftsinhaber die unternehmerischen Risiken bei einem Betriebsunterbruch. Auch die Haftung als Werkeigentümer ist zu berücksichtigen.

Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen zu ergreifen (Art. 328 Abs. 2 OR und Art. 82 Abs. 1 UVG; BGer 6.S.447/2003). 
Die Unternehmensleitung ist bei betrieblichen Mängeln bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erheblichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken ausgesetzt und trägt eine hohe strafrechtliche Verantwortung.