Maschinensicherheit
In der Schweiz sind alle Unternehmen von der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (und der Maschinen Verordnung) betroffen, die Maschinen für den Schweizer Markt und den europäischen Binnenmarkt produzieren. Eine Maschine, welche in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind.
Kontakt
Robert Hannemann
Leiter Conformity Services
Telefon: +41 44 877 62 73
E-Mail: robert.hannemann@safetycenter.ch
Das Konformitätsbewertungsverfahren
Die Risikobeurteilung ist der erste Schritt im Konformitätsbewertungsverfahren. Dabei müssen die Risiken für alle Lebensphasen der Maschine erkannt, bewertet und durch geeignete technische Massnahmen minimiert werden. Die Lebensphasen sind u.a. der Aufbau, die Inbetriebnahme, der Betrieb, die Wartung, der Abbau sowie die Entsorgung der Maschine. Die verbleibenden Restrisiken müssen in Form von Sicherheitshinweisen in die Bedienungsanleitung integriert und/oder direkt an der Maschine signalisiert werden.
Die MRL unterscheidet zwischen einer Maschine und einer unvollständigen Maschine.
Komponenten oder Teile wie zum Beispiel Hydraulikzylinder, mechanische Übertragungssysteme und Lagerelemente sind keine Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie und dürfen nur mit einer Einbauerklärung in Verkehr gebracht werden. Die Maschine, die aus diesen Elementen dann zusammengebaut wird und funktionsfähig ist, muss das gesamte Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.
Anschliessend erfolgt die CE-Kennzeichnung und die Erstellung der Konformitätserklärung. Somit sind die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt und die Maschine kann in Verkehr gebracht werden. Bei allen in Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgelisteten Maschinen und Sicherheitsbauteilen muss eine Notifizierte Stelle bei der Konformitätsbewertung mit einbezogen werden.