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QV Art. 58a, KVG - Qualitätsvertrag

Damit die gleichen Anforderungen bezüglich Qualitätsentwicklung für alle im Spital behandelten Patientinnen und Patienten gelten, haben H+ und die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) einen analogen Qualitätsvertrag abgeschlossen.

Die Wirksamkeit der Massnahmen wird durch unabhängige Prüfstellen untersucht.

QV Art. 58a, KVG - Qualitätsvertrag

Damit die gleichen Anforderungen bezüglich Qualitätsentwicklung für alle im Spital behandelten Patientinnen und Patienten gelten, haben H+ und die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) einen analogen Qualitätsvertrag abgeschlossen.

Die Wirksamkeit der Massnahmen wird durch unabhängige Prüfstellen untersucht.

Über QV Art. 58a KVG

Spitäler und Kliniken in der Schweiz stehen vor der Aufgabe, Qualität nicht nur intern zu sichern, sondern transparent, nachvollziehbar und verbindlich weiterzuentwickeln. Genau hier setzt der Qualitätsvertrag nach Art. 58a KVG an.

Der Qualitätsvertrag legt Regeln für eine einheitliche und verbindliche Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken fest. Ziel ist es, Patientensicherheit, Behandlungsqualität und Transparenz systematisch zu stärken. Die Grundlage bilden die Qualitätsverträge, die zwischen den Verbänden der Leistungserbringer und der Krankenversicherer abgeschlossen wurden. Für Spitäler und Kliniken wurde der Qualitätsvertrag nach Art. 58a KVG von H+, santésuisse und curafutura beim Bundesrat eingereicht und zusammen mit der Medizinaltarif-Kommission MTK erarbeitet. 

Im Mittelpunkt stehen Themen wie Patientensicherheit, Patientenzentriertheit, Qualitätskultur, Governance und evidenzbasierte Entscheidungsfindung. Damit wird Qualität nicht als einmalige Massnahme verstanden, sondern als kontinuierlicher Entwicklungsprozess im Spital- und Klinikalltag.

 

Welches Problem löst QV Art. 58a KVG?

Qualitätsentwicklung im Gesundheitswesen ist komplex. Spitäler und Kliniken verfügen oft bereits über zahlreiche Qualitätsaktivitäten, interne Konzepte, Messungen, Standards und Verbesserungsmassnahmen. Ohne einheitlichen Rahmen ist jedoch nicht immer klar, wie diese Aktivitäten vergleichbar, überprüfbar und transparent weiterentwickelt werden.

Der Qualitätsvertrag nach Art. 58a KVG schafft dafür eine verbindliche Grundlage. Er unterstützt Spitäler und Kliniken dabei, Qualitätsentwicklung systematisch zu steuern, bestehende Qualitätsmassnahmen sichtbar zu machen und die Einhaltung vereinbarter Anforderungen nachvollziehbar zu überprüfen.

Besonders wichtig ist dabei der Bezug zur Qualitätsstrategie des Bundes. Diese umfasst unter anderem eine starke Qualitätskultur, evidenzbasierte Entscheidungsfindung, Patientenzentriertheit, Patientensicherheit und Governance. Diese Themen helfen Spitälern und Kliniken, Qualität nicht nur zu dokumentieren, sondern gezielt im Alltag zu verankern.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die externe Überprüfung. Der Qualitätsvertrag sieht vor, dass die Einhaltung der Anforderungen auf Basis von Selbstdeklarationen und externen Audits überprüft wird. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten sollen unabhängige Prüfstellen Pilotaudits bei ausgewählten Spitälern und Kliniken durchführen, um das Vorgehen zu testen und weiterzuentwickeln. 

So entsteht mehr Transparenz darüber, wie Qualität in Spitälern und Kliniken umgesetzt, gemessen und kontinuierlich verbessert wird.

 

Vorteile für den Kunden

Der Qualitätsvertrag nach Art. 58a KVG hilft Spitälern und Kliniken, ihre Qualitätsentwicklung verbindlicher, strukturierter und nachvollziehbarer zu gestalten. Bestehende Qualitätsaktivitäten werden nicht ersetzt, sondern in einen gemeinsamen Rahmen eingebettet.

Für Patientinnen und Patienten bedeutet dies mehr Transparenz und eine stärkere Ausrichtung auf sichere, wirksame und patientenzentrierte Versorgung. Themen wie Patientensicherheit, Patientenzentriertheit und Qualitätskultur werden systematisch betrachtet und kontinuierlich weiterentwickelt.

Für Spitäler und Kliniken entsteht ein klarerer Überblick über bestehende Qualitätsmassnahmen, Verantwortlichkeiten und Verbesserungspotenziale. Die Selbstdeklaration und externe Überprüfung unterstützen dabei, Stärken sichtbar zu machen und Entwicklungsmöglichkeiten gezielt anzugehen.

Auch Mitarbeitende profitieren von klareren Strukturen. Wenn Verantwortlichkeiten, Prozesse und Qualitätsziele verständlich geregelt sind, stärkt dies die Zusammenarbeit, die Transparenz und das gemeinsame Verständnis von Qualität im Alltag.

Für Trägerschaften, Kantone, Versicherer und weitere Anspruchsgruppen schafft der Qualitätsvertrag eine bessere Grundlage für Vergleichbarkeit, Vertrauen und nachvollziehbare Qualitätsentwicklung.

Die wichtigsten Vorteile auf einen Blick:

  • verbindlicher Rahmen für die Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken
  • stärkere Ausrichtung auf Patientensicherheit und Patientenzentriertheit
  • bessere Transparenz über bestehende Qualitätsmassnahmen
  • nachvollziehbare Selbstdeklaration und externe Überprüfung
  • klare Verantwortlichkeiten im Bereich Qualität und Governance
  • Unterstützung einer gelebten Qualitätskultur
  • bessere Grundlage für evidenzbasierte Entscheidungen
  • gezielte Weiterentwicklung bestehender Qualitätsaktivitäten
  • mehr Vertrauen gegenüber Patienten, Versicherern, Kantonen und weiteren Anspruchsgruppen
  • bessere Vorbereitung auf externe Audits und künftige Qualitätsanforderungen

Der Mehrwert liegt vor allem darin, dass Qualität nicht isoliert betrachtet wird. Der Qualitätsvertrag verbindet bestehende Massnahmen, nationale Anforderungen und praktische Umsetzung im Klinikalltag zu einem nachvollziehbaren Qualitätsentwicklungsprozess.

 

Ablauf der Überprüfung

Der Prozess beginnt mit der Betrachtung der bestehenden Qualitätsaktivitäten im Spital oder in der Klinik. Dazu gehören unter anderem Qualitätsmanagementsysteme, betriebsinterne Qualitätskonzepte, Qualitätsverbesserungsmassnahmen, interne Auswertungen, Verantwortlichkeiten und vorhandene Nachweise.

Im Rahmen der Überprüfung wird beurteilt, ob die Anforderungen des Qualitätsvertrags nach Art. 58a KVG nachvollziehbar umgesetzt werden. Im Mittelpunkt stehen die Selbstdeklaration, die bestehenden Qualitätsmassnahmen, die Wirksamkeit der Umsetzung sowie die kontinuierliche Qualitätsentwicklung.

Dabei geht es nicht nur um Dokumentation. Entscheidend ist, ob Qualitätsentwicklung im Spital- oder Klinikalltag tatsächlich gesteuert wird. Patientensicherheit, Patientenzentriertheit, Qualitätskultur, Governance und evidenzbasierte Entscheidungsfindung müssen nicht nur beschrieben, sondern in den relevanten Prozessen erkennbar sein.

Die unabhängige Prüfstelle betrachtet, wie Qualitätsmassnahmen geplant, umgesetzt, überprüft und weiterentwickelt werden. Ebenso wird geprüft, wie Verantwortlichkeiten geregelt sind, wie Verbesserungsmassnahmen verfolgt werden und wie bestehende Strukturen wie interne Qualitätskonzepte oder nationale Qualitätsanforderungen eingebunden sind.

Für die Einführungsjahre sind Pilotaudits vorgesehen. Gemäss den veröffentlichten Informationen sollen unabhängige Prüfstellen 2025 erstmals Pilotaudits durchführen; für 2025 waren zehn bis zwölf Pilotaudits geplant. Die Teilnahme an Pilotaudits ist freiwillig, und teilnehmende Spitäler können ihre Prüfstelle selbst wählen. 

Nach der Überprüfung wird sichtbar, wo die Organisation bereits gut aufgestellt ist und wo weitere Entwicklungsmöglichkeiten bestehen. So unterstützt der Prozess eine kontinuierliche, nachvollziehbare und praxisnahe Qualitätsentwicklung.

 

Warum mit Swiss Safety Center?

Qualitätsentwicklung im Gesundheitswesen braucht eine unabhängige und nachvollziehbare Beurteilung. Entscheidend ist, dass die Überprüfung nicht nur formal erfolgt, sondern die tatsächliche Umsetzung im Spital- und Klinikalltag berücksichtigt.

Das Swiss Safety Center begleitet Spitäler und Kliniken mit einem praxisnahen und unabhängigen Prüfprozess. Dabei steht nicht nur die vorhandene Dokumentation im Mittelpunkt, sondern die Frage, wie Qualitätsmassnahmen tatsächlich umgesetzt, überprüft und weiterentwickelt werden.

Unsere Erfahrung mit Managementsystemen, Auditmethodik, Risikomanagement und Qualitätsanforderungen unterstützt Organisationen dabei, bestehende Strukturen verständlich einzuordnen und die Anforderungen des Qualitätsvertrags nachvollziehbar zu erfüllen.

Besonders wichtig ist der Praxisbezug. Spitäler und Kliniken verfügen oft bereits über etablierte Qualitätsaktivitäten. Eine unabhängige Überprüfung hilft, diese Leistungen sichtbar zu machen, Doppelspurigkeit zu vermeiden und Verbesserungsmöglichkeiten zielgerichtet zu erkennen.

So entsteht eine Prüfung, die Transparenz schafft, Vertrauen stärkt und die kontinuierliche Qualitätsentwicklung im Gesundheitswesen unterstützt.

 

FAQ

Für wen gilt der Qualitätsvertrag nach Art. 58a KVG?

Der Qualitätsvertrag nach Art. 58a KVG betrifft Spitäler und Kliniken in der Schweiz. Er legt Anforderungen an die Qualitätsentwicklung fest und schafft einen verbindlichen Rahmen für die Umsetzung, Selbstdeklaration und Überprüfung von Qualitätsmassnahmen.

 

Was ist QV Art. 58a KVG?

QV Art. 58a KVG bezeichnet den Qualitätsvertrag nach Artikel 58a des Krankenversicherungsgesetzes. Er regelt, wie Qualität in Spitälern und Kliniken verbindlich weiterentwickelt, überprüft und transparent gemacht wird.

 

Warum ist der Qualitätsvertrag wichtig?

Der Qualitätsvertrag schafft schweizweit mehr Verbindlichkeit und Transparenz in der Qualitätsentwicklung. Spitäler und Kliniken können damit zeigen, wie sie Patientensicherheit, Qualität und kontinuierliche Verbesserung systematisch umsetzen.

 

Welche Themen stehen im Mittelpunkt?

Im Mittelpunkt stehen unter anderem Qualitätskultur, Patientensicherheit, Patientenzentriertheit, evidenzbasierte Entscheidungsfindung und Governance. Diese Themen orientieren sich an der Qualitätsstrategie des Bundes und bilden wichtige Grundlagen für die Weiterentwicklung der Versorgungsqualität.

 

Was bedeutet Patientensicherheit im Qualitätsvertrag?

Patientensicherheit umfasst Massnahmen, die Risiken für Patientinnen und Patienten reduzieren und vermeidbare Schäden verhindern sollen. Dazu gehören Prozesse, Verhaltensweisen, Technologien, Verantwortlichkeiten und eine Kultur, die Fehler erkennt und Verbesserungen ermöglicht.

 

Was bedeutet Patientenzentriertheit?

Patientenzentriertheit bedeutet, dass Präferenzen, Bedürfnisse und Werte von Patientinnen und Patienten berücksichtigt werden. Klinische Entscheidungen und Qualitätsmassnahmen sollen sich daran orientieren, was für die Patientinnen und Patienten relevant und sicher ist.

 

Was bedeutet Governance im Qualitätsvertrag?

Governance beschreibt Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Strukturen, mit denen Qualität in der Organisation systematisch gewährleistet und kontinuierlich verbessert wird. Damit wird Qualität zu einer Führungs- und Organisationsaufgabe.

 

Welche Rolle spielt evidenzbasierte Entscheidungsfindung?

Evidenzbasierte Entscheidungsfindung bedeutet, dass Entscheidungen zur Gesundheitsversorgung und Qualitätsentwicklung auf verlässlichen Daten, Auswertungen und Erkenntnissen beruhen. Dadurch können Verbesserungsmassnahmen gezielter und nachvollziehbarer umgesetzt werden.

 

Was ist eine Selbstdeklaration?

Mit der Selbstdeklaration machen Spitäler und Kliniken Angaben zur Umsetzung ihrer Qualitätsmassnahmen. Sie dient als Grundlage, um den Stand der Qualitätsentwicklung nachvollziehbar darzustellen und externe Überprüfungen vorzubereiten.

 

Was sind Pilotaudits nach QV Art. 58a KVG?

Pilotaudits dienen dazu, das Vorgehen zur externen Überprüfung zu testen und weiterzuentwickeln. In den Einführungsjahren 2025 und 2026 sollen unabhängige Prüfstellen Pilotaudits bei ausgewählten Spitälern und Kliniken durchführen. 

 

Ist die Teilnahme an Pilotaudits freiwillig?

Ja. Die Teilnahme an Pilotaudits ist für Spitäler und Kliniken freiwillig. Ein teilnehmendes Spital kann seine Prüfstelle selbst wählen. 

 

Welche Vorteile bietet eine externe Überprüfung?

Eine externe Überprüfung schafft Transparenz und unterstützt Spitäler und Kliniken dabei, ihre Qualitätsentwicklung nachvollziehbar darzustellen. Sie hilft, bestehende Stärken sichtbar zu machen, Verbesserungspotenziale zu erkennen und Vertrauen gegenüber Patienten, Versicherern, Kantonen und weiteren Anspruchsgruppen zu stärken.

 

Welche Rolle spielt der ANQ?

Bestehende Strukturen im Bereich Qualität unterstützen die Umsetzung des Qualitätsvertrags. Dazu gehört insbesondere der nationale Verein für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken, ANQ. Die Zusammenarbeit im ANQ unterstützt gemäss den veröffentlichten Informationen auch die Abstimmung mit Kantonen und deren Qualitätsvorgaben. 

 

Wie unterstützt Swiss Safety Center bei QV Art. 58a KVG?

Das Swiss Safety Center unterstützt Spitäler und Kliniken mit einer unabhängigen, praxisnahen und nachvollziehbaren Überprüfung. Im Fokus steht, wie Qualitätsmassnahmen umgesetzt, dokumentiert, bewertet und kontinuierlich weiterentwickelt werden.

 

Kann QV Art. 58a KVG mit bestehenden Qualitätsmanagementsystemen verbunden werden?

Ja. Viele Spitäler und Kliniken verfügen bereits über Qualitätsmanagementsysteme, interne Qualitätskonzepte oder etablierte Verbesserungsmassnahmen. Der Qualitätsvertrag kann auf diesen bestehenden Strukturen aufbauen und sie in einen verbindlichen Rahmen für Qualitätsentwicklung einordnen.

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