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Die Brandschutzrichtline VKF 26-15 fordert, dass Betreibende von Lagern jederzeit über die Art, Menge und den Lagerort von gefährlichen Stoffen orientiert sein müssen, davon ausgenommen sind Kleinmengen bis 100 kg in einem nicht brennbaren Schrank. Zudem steht im Artikel 57 der Chemikalienverordnung, dass gefährliche Stoffe vor mechanischen Einwirkungen geschützt und übersichtlich sowie getrennt von anderen Waren aufbewahrt werden müssen. Zwei kurze Sätze, denen Lagerverantwortliche im Unternehmen unbedingt Beachtung schenken müssen.

Unsere Fachexperten kennen sowohl die Vorgaben der Vorschriften als auch die Stand-der-Technik-Dokumente wie den «Leitfaden zur Lagerung gefährlicher Stoffe». Die von uns erstellten Lagerkonzepte haben sich in der täglichen Praxis bewährt und sind seitens der Behörden und der Versicherungen anerkannt. 

Wir unterstützen Sie u.a. wie folgt

•    Unterstützung bei der Erfassung Ihrer Gefahrstoffe
•    Einteilung Ihrer Gefahrstoffe in Lagerklassen
•    Aufzeigen von Möglichkeiten der Zusammenlagerung, falls möglich
•    Auflistung der Anforderungen an die Belüftung, die Brandabschnitte und ggf. den Explosionsschutz
•    Falls erforderlich Unterstützung zu Löschwasserrückhalt, Umschlagplätzen sowie der Störfallverordnung

Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.