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Erteilung der Bauartzulassung

Voraussetzung hierfür ist die durch eine akkreditierte und  anerkannte Prüfstelle durchgeführte und von der Verpackung erfolgreich bestandene Bauartprüfung sowie ein vom Swiss Safety Center anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm des Herstellers.
Zulassungsinhaber kann der Hersteller oder der Verwender der Verpackung sein. Der Zulassungsinhaber ist verantwortlich dafür, dass die Verpackung gemäss der Bauartzulassung gefertigt wird.

 

Kennzeichnung

Mit der Bauartzulassung erhält der Zulassungsinhaber die UN-Kennzeichnung für die geprüfte Bauart.
Gemäss RID/ADR 6.1.3 gibt die Kennzeichnung auf der Verpackung an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Daraus folgt, dass die Kennzeichnung nichts darüber aussagt, für welchen Stoff die Verpackung verwendet werden darf.

 

Gültigkeit der Bauartzulassung

Bauartzulassungen sind längstens 10 Jahre gültig, sofern keine Änderungen der jeweiligen Vorschriften erfolgen.
Mit Ablauf der Gültigkeit kann auf Antrag des Zulassungsinhabers eine Überprüfung der Bauartzulassung hinsichtlich Übereinstimmung mit den zu dieser Zeit geltenden Transportvorschriften stattfinden.
Entspricht die Bauart noch den geltenden Transportvorschriften, kann die Bauartzulassung nach Durchführung einer vollständigen Bauartprüfung nach RID/ADR, Kapitel 6.1.5 erneuert werden.

 

Änderung der Bauartzulassung

Änderungen der Bauart müssen durch den Zulassungsinhaber beantragt und vom Swiss Safety Center genehmigt werden.
Eine Neufassung der Bauartzulassung und ggf. Nachprüfungen werden notwendig, wenn sich die Spezifikationen der Verpackung, welche im Prüfbericht sowie in der Bauartzulassung definiert sind, ändern.
Der Zulassungsinhaber ist bei Änderungen des Regelwerks verpflichtet, beim Swiss Safety Center die notwendigen Anpassungen der Bauartzulassung zu beantragen.

 

Stornierung der Bauartzulassung

Bauartzulassungen von Verpackungen, deren Bauart nicht mehr den geltenden Transportvorschriften entspricht, werden zurückgezogen.