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Antrag

Ein Antrag auf Bauartzulassung kann jederzeit gestellt werden. Dem Antrag müssen der Prüfbericht sowie der Nachweis der Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms des Herstellers beigefügt werden.

 

Erteilung der Bauartzulassung

Voraussetzung hierfür ist die erfolgreich bestandene Bauartprüfung des IBC durch eine akkreditierte Prüfstelle sowie ein von der Swiss Safety Center AG anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm des Herstellers.
Der Zulassungsinhaber ist verantwortlich dafür, dass der IBC gemäss der Bauartzulassung gefertigt wird.

 

Kennzeichnung

Mit der Bauartzulassung erhält der Zulassungsinhaber die UN-Kennzeichnung für die geprüfte Bauart. Die Kennzeichnung gemäss RID/ADR 6.5.2 auf dem IBC gibt an, dass dieser einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses ADR/RID Kapitels erfüllt. Die Kennzeichnung macht keine direkte Aussage darüber, für welchen Stoff der IBC verwendet werden darf.

 

Gültigkeit der Bauartzulassung

Schweizerische Bauartzulassungen sind längstens 10 Jahre gültig, sofern keine Änderungen der jeweiligen Vorschriften erfolgen. Mit Ablauf der Gültigkeit kann auf Antrag des Zulassungsinhabers eine Überprüfung der Bauartzulassung hinsichtlich Übereinstimmung mit den zu dieser Zeit geltenden Transportvorschriften durchgeführt werden. Entspricht die Bauart noch den geltenden Transportvorschriften, kann die Bauartzulassung nach Durchführung einer vollständigen Bauartprüfung nach RID/ADR, Kapitel 6.5.4 verlängert werden.

 

Änderung der Bauartzulassung

Änderungen der Bauart müssen durch den Zulassungsinhaber beantragt und von der Swiss Safety Center AG genehmigt werden. Eine Neufassung der Bauartzulassung und ggf. Nachprüfungen werden notwendig, wenn sich die Spezifikationen des IBC, welche im Prüfbericht sowie in der Bauartzulassung definiert sind, ändern.
Der Zulassungsinhaber ist bei Änderungen des Regelwerks verpflichtet, bei der Swiss Safety Center AG die notwendigen Anpassungen der Bauartzulassung zu beantragen.
 

 

Ablauf oder Zurücknahme von Bauartzulassungen

Bauartzulassungen von Gefahrgutumschliessungen, die nicht mehr den geltenden Vorschriften entsprechen, werden zurückgezogen.
Zudem müssen nicht mehr benötigte Bauartzulassungen, die durch die Swiss Safety Center AG (oder deren Vorgänger Swiss TS) ausgestellt wurden, der Swiss Safety Center AG gemeldet werden.
Abgelaufene Bauartulassungen werden nicht automatisch erneuert!

Nachschlageliteratur