Neue Europäische Maschinenverordnung
Am 21.04.2021 hat die europäische Kommission den Entwurf der neuen Maschinenverordnung vorgelegt. Im Gegensatz zu den vorangegangenen Maschinenrichtlinien aus den Jahren 1989, 1998 und 2006 werden keine Schutzziele formuliert, deren Umsetzung und Ausformulierung den Mitgliedsstaaten obliegt, sondern Sie muss in vollem Umfang umgesetzt werden.
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Robert Hannemann
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Andreas Stenske
Stv. Leiter Leiter AS & GS und IRM / Umweltsicherheit
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Ihre Verabschiedung wird noch im Jahr 2022 erwartet, wobei ab dann eine Übergangszeit von voraussichtlich 30 Monaten gelten wird, in welcher auch noch die alte Maschinenrichtlinie 2006/42/EG angewandt werden darf.
Die Änderungen waren notwendig geworden, da die bisherigen Regularien die in den letzten Jahren erreichten Fortschritte im Bereich der Vernetzung, der Zusammenarbeit von Menschen und Robotern oder auch die Anwendung von künstlicher Intelligenz und autonom agierenden Maschinen und Fahrzeugen nur unzureichend oder gar nicht abgebildet haben.
Gleichzeitig werden höhere Anforderungen an den Datenschutz gestellt und eindeutige Ansprüche an nachträglich aufgespielte Softwareupdates formuliert, welche bisher in einer rechtlichen Grauzone stattgefunden haben. Auch ist die bisher statische Liste der Maschinen mit hohem Gefährdungspotenzial, bekannt aus Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG, für die eine Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle durchgeführt werden muss, nun durch die Kommission anpassbar, wenn sich aus dem technischen Fortschritt oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Änderungen am Gefährdungspotenzial von Maschinentypen ergeben, d.h. sie kann die Liste kürzen oder erweitern; diese befindet sich zudem nun im Anhang I der Verordnung.
Für Maschinenhersteller, welche in die europäische Union exportieren, gilt es zudem zu beachten, dass nun auch eine einfachere Möglichkeit der Sanktionierung von Herstellern bei bspw. Fehlen von vorgeschriebenen technischen Unterlagen wie der Risikoanalyse existiert.
Weiterhin wird unter anderem die lang geforderte Möglichkeit geschaffen, Dokumente wie die Bedienungsanleitung ausschliesslich in digitaler Form bereitzustellen- wobei der Käufer das Recht hat, eine kostenlose Papierversion vom Hersteller zu verlangen. Erfreulich ist zudem, dass nun der Begriff der „wesentlichen Änderung“ von Maschinen, welcher in den letzten Jahren immer wieder für Diskussionen gesorgt hat, in der Verordnung eindeutig definiert wird.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass nach nunmehr 16 Jahren eine Revision der alten Maschinenrichtlinie dringend geboten war und der Verordnungsentwurf viele frühere Unklarheiten beseitigt.
Die Experten des Swiss Safety Center stehen Ihnen selbstverständlich für weitere Fragen zur Verfügung, ausserdem werden wir in Kürze Kurse zur neuen Maschinenverordnung bereitstellen, die Ihnen alle relevanten Anforderungen, Änderungen und Anpassungen in den verschiedenen Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen vermitteln werden.